Kastration vom Gassiservice angeraten

rb_Heidemarie
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Kastration vom Gassiservice angeraten

Beitrag von rb_Heidemarie » Di 8. Dez 2009, 17:42


Hallo Doro,


also ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen. Ich habe gerade den Thread von Dir gelesen, 'weicher Stuhl'. Also was da an Aussagen von dem Gassigehservice kommt, ist ja unglaublich.


Bist Du sicher, daß Dein Hund da in den richtigen Händen ist ?


Also ich glaube, daß die nicht viel Ahnung von Hunden haben, nicht das Deine Kleine mal schlechte Erfahrungen dadurch macht,wenn sie mal nicht gleich pariert.


Airedale's sind etwas Besonderes und wenn sie von jemanden beaufsichtigt werden, die keine Ahnung von dieser Rasse haben und vielleicht dadurch überfordert sind, würde ich mir überlegen, jemand anderen zu suchen.


Mann kann so viel falsch machen.


Überleg Dir das mal.


Ich drück die Daumen.


Heidi



Natürlich kann man ohne Hund leben - es lohnt sich nur nicht.

rb_StefanK
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Kastration vom Gassiservice angeraten

Beitrag von rb_StefanK » So 24. Jan 2010, 21:47


Ich hole mal den Beitrag noch mal hoch, da es in einem anderen Forum darüber mal heftigst geschrieben wird.

Ich möchte Euch aber nicht meinen Beitrag dazu vorenthalten, damit Ihr meine Sichtweise erkennt:

Leider wird nicht mehr gelehrt, wie ein Gesetz zu lesen ist. Schade eigendlich, das würde vieles erklären und so manche Diskussion unnötig machen. Dabei ist es ganz einfach: Man liest das Gesetz von Oben nach Unten. Und so wird es auch angewand. Zu dem Thema ließt sich das Tierschutzgesetz so:

Erster Abschnitt

Grundsatz

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als

Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne

vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.


§ 2a

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die

Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu

erlassen über Anforderungen

u.A.:

4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das

Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der

Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen

vorzulegen sind,

ff.


§ 6

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das

vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines

Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

1. der Eingriff im Einzelfall

a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder

b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres

unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,

2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,

3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für

die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere

unerläßlich ist,

4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der

Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter

Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,

5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche

Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine

Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach

Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen

werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die

Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel

einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz

2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3

Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen

vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu

werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist;

die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der

zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige

sind anzugeben:

1. der Zweck des Eingriffs,

2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,

3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,

4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,

5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens

und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die

Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,

6. die Begründung für den Eingriff.


So, und nun kommt´s: Da wir hier in einem Hundeforum sind muß es noch erklärt werden: Es geht hier um das Tier im allgemeinen und nicht um den Hund speziell. Bei aller liebe zum Hund, aber es genügt nicht, sich nur die Segmente im Gesetz raus zusuchen, die einem selbst in´s Weltbild passen.


So, nun fasse ich es mal grob zusammen, von Oben nach Unten: Jeder Tier(hunde-)halter ist verpflichtet, auf sein Tier/Hund aufzupassen §§1, 2a,4.

Jetzt kommt §6: Bei einem Tier/Hund ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben verboten.

Jetzt kommt das mit der Gesundheit:

Das Verbot gilt nicht, wenn

1. der Eingriff im Einzelfall

a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder

b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres

unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen, ff.

D.h., Wenn sich Euer Hund ständig die Rute bricht, oder eine Krankheit hat, die einen Eingriff medizinisch notwendig machen(Erkrankung der primären Geschlechtsorgane), ist eine Amputation erlaubt, muß aber beim VetAmt angegeben werden(macht i.d.R. der Tierarzt):

"In der Anzeige sind anzugeben:

1. der Zweck des Eingriffs,

2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,

3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,

4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,

5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens

und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die

Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,

6. die Begründung für den Eingriff."


Jetzt kommt das, mit der Zeugungsunfähigkeitsmachung im Absatz 5: "zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche

Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine

Unfruchtbarmachung vorgenommen wird."


Das trifft auf das Tier im allg. zu, beim Hund gilt wieder "von Oben nach Unten", §§1, 2a,4.

Da dies für den Hund durch die allgeine Leinenpflicht durch zusetzen ist, wird und ist dies im Falle eines Rechtstreites so angewendet /worden. Dummerweise hat ein Tierarzt in seiner Anzeige beim VetAmt bei der Kastration eines Hundes die Zeugungsunfähigkeitsmachung angegeben.

Bei Verurteilung drohen 2 Jahre Haft, bzw. 50.000,-€ Strafe.


Nun zu mir: Ich habe beruflich (Schädlingsbekämpfer IHK gepr.) mit dem Tierschutzgesetz zu tun und mußte mich in meiner Ausbildung und den Weiterbildungen damit auseinandersetzen: z.B. §4 TierSchG.

Zum Nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht … gesamt.pdf


Jetzt kann sich jeder ein Bild machen, was passieren kann. Lest Euch die Berichte durch, kommt zu Eueren eigenen Entschluß und den möglichen Konsequenzen in allen Richtungen.

Bei den meisten Problemen hängt das Problem an der anderen Seite der Leine. Das soll keinen Angriff an Euch sein, wenn Ihr Euch angesprochen fühlt. Aber in der Zeit, wo man zwei Einkünfte braucht, um "um die Runden" zu kommen, bleibt das Haustier meist auf der Strecke und somit die Ausbildung/Erziehung. Warum boomen denn die ganzen Tier-Nanny´s, Hundepsychologen u.Ä.? Bei erzieherischen Mängeln hilft die Kastration nicht, diese auszumerzen.

Aber das Gesetz so zu lesen, das es einem in den Kram passt, kann gefährlich sein. Logisch, oder? Würdet Ihr, z.B., mit einem frisierten MoFa (70Km/h) auf der Autobahn fahren? Bauartbedingt darf ja jedes Fahrzeug, welches über 60Km/h fahren kann, auf der Autobahn fahren. Bringt dann mal vor der Polizei dieses Argument...

Denn das Frisieren ist ja schon verboten...


Ich will jetzt niemanden verurteilen, vieleicht wussten die es nicht besser. Aber ich kann Euch die rechtlichen Folgen aufzeigen und denjenigen belehren, der es genau wissen will. Im Grunde muß es jeder für sich ausmachen. Nur es soll sich jeder in Acht nehmen, der im Zuge des Verhaltens eines Hundes dringend zur Kastration rät. Auch das ist eine Anstiftung zur Straftat.

Geschehen bei sog. Hundetrainer...


Tante Edith hat zugeschlagen, um Farbe ins Spiel zu bringen


Gruß, Stefan & Benny

[Dieser Beitrag wurde am 24.01.2010 - 20:49 von StefanK aktualisiert]



Der Wille ist wie ein Leuchturm in der Nacht, er weist uns den Weg in der Nacht, vorausgesetzt, er ist eingeschaltet. Wer Stroh im Kopf hat, fürchtet den Funken der

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