Hallo zusammen,
§ 16 Rassebeauftragte
Ich habe auch mal eine Verständnisfrage. Nach dem o.g. Paragraphen haben die Rassebeauftragten in Fragen der von ihnen jeweils betreuten Rassen sowohl beim Vorstand als auch im Zuchtausschuss
volles Stimmrecht und nehmen generell………..
Nehmen die Rassebeauftragten an den Vorstandssitzungen teil? Also meine Frage zielt darauf ab, wie und wo die Rassebeauftragten ihr satzungsgemäßes Recht auf volles Stimmrecht beim Vorstand wahrnehmen können?
Diese Frage ging mir durch den Kopf als ich mich fragte, ob und ggf. inwiefern unsere Rassebeauftragte der Airedales überhaupt Möglichkeiten des Einwirkens in Fragen, die die Airedales betreffen beim Vorstand hat.
LG Rosi
Attraktive Züchterversammlungen
Re: Attraktive Züchterversammlungen
Hallo
Nun der Rassebeauftragte nimmt natürlich nicht an einer Vorstandssitzung teil.
Im Grunde hat er volles Stimmrecht im Zuchtausschuß, wenn diéser tagt.
Gegenüber dem Vorstand, was eher selten der Fall sein wird oder ist -(Zuchtspezifische Anregungen über den Rassebeauftragten an den Vorstand
weiterzuleiten) wären also solche Fragen, die einer Entscheidung bedürfen.
Angenommen, die ZV beauftragt den Rassebeauftragten, an den Vorstand folgende Anregung weiterzuleiten mit entsprechender Entscheidung darüber.
Der Vorstand solle einen Antrag ausarbeiten, welcher über den Zuchtausschuß zur Gültigkeit gebracht werden solle z.B. hinsichtlich der ED. Darüber müsste der Vorstand entscheiden. In dieser Frage hat der Rassebeauftragte also volles Stimmrecht. Das volle Stimmrecht könnte insofern auch ausgelegt werden, das der Rassebeauftragte die Stimme der ZV vertritt.
Also bisher eigentlich mehr hypothetisch zu sehen.
Nun der Rassebeauftragte nimmt natürlich nicht an einer Vorstandssitzung teil.
Im Grunde hat er volles Stimmrecht im Zuchtausschuß, wenn diéser tagt.
Gegenüber dem Vorstand, was eher selten der Fall sein wird oder ist -(Zuchtspezifische Anregungen über den Rassebeauftragten an den Vorstand
weiterzuleiten) wären also solche Fragen, die einer Entscheidung bedürfen.
Angenommen, die ZV beauftragt den Rassebeauftragten, an den Vorstand folgende Anregung weiterzuleiten mit entsprechender Entscheidung darüber.
Der Vorstand solle einen Antrag ausarbeiten, welcher über den Zuchtausschuß zur Gültigkeit gebracht werden solle z.B. hinsichtlich der ED. Darüber müsste der Vorstand entscheiden. In dieser Frage hat der Rassebeauftragte also volles Stimmrecht. Das volle Stimmrecht könnte insofern auch ausgelegt werden, das der Rassebeauftragte die Stimme der ZV vertritt.
Also bisher eigentlich mehr hypothetisch zu sehen.